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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.1985 - 2 A 104/84   

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https://dejure.org/1985,2073
OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.1985 - 2 A 104/84 (https://dejure.org/1985,2073)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.01.1985 - 2 A 104/84 (https://dejure.org/1985,2073)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Januar 1985 - 2 A 104/84 (https://dejure.org/1985,2073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage; Attest; Krankheit; Dienstherr; Krank

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1415
  • NVwZ 1985, 510 (Ls.)
  • DVBl 1985, 757
  • DÖV 1985, 331
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.03.1965 - II C 6.62

    Erstattung der Kosten für die Beibrigung von ärztlichen Attesten - Kosten der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.1985 - 2 A 104/84
    Ist somit der Nachweis der Dienstunfähigkeit und deren Dauer ausschließlich der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen, so folgt daraus zwanglos, daß er auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten nachweisen muß, daß und für welche Dauer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vorgelegen hat, weil er aus diesem Sachverhalt eine ihm günstige Rechtsfolge, nämlich die zeitweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht, herleitet (vgl BVerwGE 21, 15/16 f.).
  • VG Trier, 18.04.2019 - 3 K 5849/18

    Entfernung aus dem Dienst wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst

    Der Beamte muss insoweit, ohne dass dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, nachweisen, dass und für welche Dauer eine Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit vorgelegen hat, weil er aus diesem Sachverhalt eine ihm günstige Rechtsfolge - die zeitweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht - herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1965 - 2 C 6.62 -, BVerwGE 21, 15 [16]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 A 104/84 -, ZBR.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 2 A 11723/17

    Feststellung des Verlustes der Bezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst

    Der Beamte muss vielmehr, ohne dass dies einer ausdrücklichen Regelung bedarf, nachweisen, dass und für welche Dauer Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit vorgelegen hat, weil er aus diesem Sachverhalt eine ihm günstige Rechtsfolge - die zeitweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht - herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1965 - 2 C 6.62 -, BVerwGE 21, 15 [16]; OVG RP, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 A 104/84 -, ZBR 1985, 153).
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